Änderungen in den Jagd- und Schonzeiten

Die Gesetzeslage hat sich geändert – leider noch nicht die Informationen des LJV SH. Bitte verwenden Sie nicht mehr die grünen Seiten des LJV (von 2019)!

Interessant könnten folgende Änderungen sein:

  • Nutrias dürfen ganzjährig gejagt werden, vorbehaltlich der Bestimmungen des § 22 Absatz 4 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976, zuletzt geändert durch Artikel 291 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I. S. 1328, 1362).
  • Marderhunde unterliegen einer ganzjährigen Jagdzeit, vorbehaltlich der Bestimmung des § 22 Absatz 4 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes.
  • Waschbären dürfen ebenfalls ganzjährig gejagt werden, vorbehaltlich der Bestimmung des § 22 Absatz 4 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes.